Gemeinnützigkeits-Check
Mittel sind zeitnah zu verwenden, spätestens in den zwei folgenden Kalenderjahren. Vereine mit Einnahmen bis 45.000 € im Jahr sind davon befreit.
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AORücklagen sind nur in den Grenzen des § 62 AO zulässig und müssen einen dokumentierten Zweck haben. Undokumentiertes Ansparen gilt als Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendung.
§ 62 AODas Vorstandsamt ist im Zweifel unentgeltlich. Eine Vergütung ohne Satzungsgrundlage verstößt gegen die Selbstlosigkeit und kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
§ 55 AOBis 45.000 € Einnahmen bleibt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Darüber wird der Gewinn steuerpflichtig; prägt der Betrieb den Verein, ist die Gemeinnützigkeit insgesamt gefährdet.
§ 64 Abs. 3 AODer Verein darf seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden (Ausschließlichkeit). Satzungsfremde Verwendung kann rückwirkend zur Nachversteuerung führen.
§ 56 AODie Satzung muss die steuerbegünstigten Zwecke und die Regelungen der Anlage 1 zu § 60 AO abbilden. Weicht sie ab, kann das Finanzamt die Anerkennung versagen.
§ 60 AOZeigt typische Risikofelder auf und ersetzt keine steuerliche Prüfung. Verbindlich ist allein das Finanzamt.
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