Selbsterklärung Übungsleiterpauschale
Der Nachweis, der euren Verein vor der Lohnsteuerhaftung schützt, wenn ein Trainer bei mehreren Vereinen arbeitet.
Der Freibetrag gehört der Person, nicht dem Verein. Arbeitet ein Trainer bei zwei Vereinen, kann er die 3.300 € trotzdem nur einmal ausschöpfen – und der Verein haftet für die nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn es schiefgeht. Diese Erklärung ist euer Nachweis, dass ihr sorgfältig wart.
Holt die Erklärung jedes Jahr neu ein. Ein Trainer kann im Laufe des Jahres bei einem weiteren Verein anfangen – und dann stimmt die alte Erklärung nicht mehr.
Selbsterklärung zur Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale
Verein: ______________________________
Name: ______________________________
Tätigkeit im Verein: ______________________________
Kalenderjahr: __________
Erklärung
Ich erhalte für meine nebenberufliche Tätigkeit eine Vergütung, die steuerfrei behandelt werden soll nach:
☐ § 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterpauschale, 3.300 € im Jahr (Trainer, Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer)
☐ § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale, 960 € im Jahr (Kassenwart, Platzwart, Vorstand, Schriftführer)
Ich versichere:
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Ich habe den genannten Freibetrag im laufenden Kalenderjahr nicht anderweitig ausgeschöpft und werde ihn auch nicht anderweitig ausschöpfen.
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Ich übe die Tätigkeit nebenberuflich aus – sie nimmt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch.
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Sollte ich im Laufe des Jahres eine weitere begünstigte Tätigkeit aufnehmen, teile ich das dem Verein unverzüglich mit.
Ort, Datum: ______________________________
Unterschrift: ______________________________
Zwei Dinge, die der Vorstand wissen muss
Beide Pauschalen kombinieren? Nur für unterschiedliche Tätigkeiten und getrennt ausgezahlt. Sabine darf die F-Jugend trainieren (Übungsleiterpauschale) und die Kasse führen (Ehrenamtspauschale). Beides in einem Betrag für dieselbe Tätigkeit geht nicht.
Ehrenamtspauschale an den Vorstand? Nur mit ausdrücklicher Grundlage in der Satzung. Eine Regelung in der Geschäfts- oder Beitragsordnung genügt nicht – und ohne Satzungsgrundlage ist die Zahlung gemeinnützigkeitsschädlich.
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