Übungsleiterpauschale 2026: 3.300 € – und die Falle, die Vereine übersehen
Die Übungsleiterpauschale steigt 2026 auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale auf 960 €. Was das für deinen Verein bedeutet – und warum der Verein für die Lohnsteuer haftet, wenn er nicht aufpasst.
Geschrieben für: Kassenwart, Vorstand
Zum 1. Januar 2026 hat das Steueränderungsgesetz 2025 die beiden wichtigsten Freibeträge des Ehrenamts angehoben. Wenn dein Verein noch mit den alten Zahlen rechnet, rechnet er falsch.
Die neuen Beträge auf einen Blick
| bis 2025 | ab 2026 | |
|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) | 3.000 € | 3.300 € |
| Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) | 840 € | 960 € |
| Minijob-Grenze | 556 €/Monat | 603 €/Monat |
Das klingt nach einer Randnotiz. Ist es nicht – denn die meisten Ratgeber im Netz stehen noch auf dem Stand von 2025.
Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?
Die 3.300 € gelten für nebenberufliche Tätigkeiten mit pädagogischem Bezug:
- Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Betreuer
- Erzieherische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten
- Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation erfolgen
- „Nebenberuflich” heißt: nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs
Die 960 € der Ehrenamtspauschale gelten für alles andere: Kassenwart, Platzwart, Schriftführer, Vorstand.
Die Falle: Der Freibetrag gehört der Person, nicht dem Verein
Und hier wird es teuer.
Der Freibetrag ist personenbezogen, nicht vereinsbezogen.
Ein Trainer, der bei zwei Vereinen arbeitet, kann die 3.300 € trotzdem nur einmal ausschöpfen. Beide Vereine zahlen aber gutgläubig steuerfrei aus – und keiner weiß vom anderen.
Was dann passiert: Die Summe überschreitet den Freibetrag, der übersteigende Teil ist lohnsteuerpflichtig – und der Verein haftet für die nicht abgeführte Lohnsteuer.
Was du dagegen tun musst
Lass dir von jedem Übungsleiter eine schriftliche Selbsterklärung geben:
„Ich versichere, dass ich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG im laufenden Kalenderjahr nicht bereits anderweitig ausgeschöpft habe oder ausschöpfen werde. Änderungen teile ich dem Verein unverzüglich mit.”
Das ist kein Formalismus. Das ist der Nachweis, dass ihr eure Sorgfaltspflicht erfüllt habt.
Die zweite Falle: Ehrenamtspauschale für den Vorstand
Zahlt ihr eurem Vorstand die Ehrenamtspauschale, braucht ihr dafür eine Grundlage in der Satzung.
Eine Regelung in der Beitrags- oder Geschäftsordnung genügt nicht. Fehlt die Satzungsgrundlage, ist die Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung – und die kann euch die Gemeinnützigkeit kosten.
Das ist keine theoretische Gefahr. Es ist einer der häufigsten Gründe, warum Vereine bei einer Betriebsprüfung Ärger bekommen.
Kombinieren: Ja, aber nur richtig
Beide Pauschalen lassen sich kombinieren – aber nur für unterschiedliche Tätigkeiten und getrennt ausgezahlt.
Erlaubt: Sabine trainiert die F-Jugend (Übungsleiterpauschale) und führt die Kasse (Ehrenamtspauschale).
Nicht erlaubt: Beides in einem Betrag für dieselbe Tätigkeit auszahlen.
Und dann ist da noch der Minijob
Übungsleiterpauschale und Minijob schließen sich nicht aus. Rechnerisch:
- 275 €/Monat steuerfrei über die Übungsleiterpauschale (3.300 ÷ 12)
- plus 603 €/Monat als Minijob
- = 878 €/Monat, davon ein großer Teil abgabenfrei
Zwei Dinge, die dabei fast immer vergessen werden:
- Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale muss binnen sechs Wochen erfolgen.
- Die Anmeldung bei der VBG (gesetzliche Unfallversicherung) ebenfalls – die wird routinemäßig übersehen.
Und die Zeiterfassung nicht vergessen
Für jeden Minijobber gilt § 17 Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen aufgezeichnet werden – binnen sieben Kalendertagen, aufzubewahren für zwei Jahre.
Das Bußgeld bei Verstoß: bis zu 30.000 €.
Bei einem Trainer ist das eigentlich einfach: Die Trainingseinheit ist die Arbeitszeit. Wer seinen Trainingsplan ohnehin digital führt, hat die Daten längst.
Was du jetzt tun solltest
- Prüfe eure Zahlen: Rechnet ihr noch mit 3.000 € und 840 €?
- Holt die Selbsterklärungen ein – von jedem Übungsleiter, jedes Jahr.
- Schau in eure Satzung: Steht dort, dass der Vorstand eine Vergütung erhalten darf?
- Prüfe die Anmeldungen: Minijob-Zentrale und VBG.
- Führe die Arbeitszeiten eurer Minijobber – nachweisbar.
Geschrieben von René Pannier
Gründer von ClubCoPilot. Baut die Software, über die er schreibt.
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