Übungsleiterpauschale-Rechner
Bis zu 3.300 € im Jahr bleiben aus einer begünstigten Übungsleitertätigkeit steuerfrei. Gib deine geplante Vergütung ein und sieh sofort, was steuerfrei bleibt und was darüber liegt.
Deine Tätigkeiten, monatliche Vergütung je Verein / Mannschaft
Der Freibetrag gilt einmal pro Person, über alle Tätigkeiten zusammengerechnet.
Steuerfrei / Jahr
–
Freibetrag § 3 Nr. 26 EStG
Steuerpflichtig / Jahr
–
Anteil über dem Freibetrag
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieses Tool gibt eine erste Orientierung auf Basis allgemeiner Regeln und ersetzt keine individuelle Beratung. Für verbindliche Auskünfte sind das Finanzamt bzw. eine Steuer- oder Rechtsberatung zuständig. Beträge Stand 2026.
So funktioniert die Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale ist ein Steuerfreibetrag von 3.300 € pro Jahr nach § 3 Nr. 26 EStG. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen aus einer begünstigten, nebenberuflichen Tätigkeit steuer- und sozialabgabenfrei. Alles, was darüber hinausgeht, ist steuerpflichtig.
Begünstigt sind Tätigkeiten mit pädagogischem Kern für einen gemeinnützigen Verein, Trainerinnen und Trainer, Ausbilder, Betreuerinnen, Chorleiter oder Dirigenten. „Nebenberuflich" bedeutet: höchstens ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs.
Nicht zu verwechseln mit der Ehrenamtspauschale (960 € nach § 3 Nr. 26a EStG), die für Tätigkeiten ohne pädagogischen Kern gilt, etwa Vorstand oder Kassenführung. Mehr Details im Ratgeber zur Übungsleiterpauschale.
Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?
Begünstigt ist nicht jede Tätigkeit im Verein, sondern nur eine mit pädagogischem Kern. Es muss also darum gehen, andere Menschen anzuleiten, auszubilden, zu betreuen oder zu pflegen. Typisch sind:
- Trainerinnen und Trainer, Übungsleiter, Jugendleiterinnen
- Chorleiter, Dirigentinnen, Musikausbilder
- Betreuerinnen bei Freizeiten und Ferienlagern
- Ausbilder in Feuerwehr, Rettungsdienst oder Erste Hilfe
- Pflegende Tätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen
- Künstlerische Tätigkeiten, etwa als Solistin bei Konzerten des Vereins
Nicht begünstigt sind Aufgaben ohne diesen Kern: Kassenführung, Vorstandsarbeit, Platzwart, Gerätewart, Reinigung oder Fahrdienste. Dafür gibt es die Ehrenamtspauschale, die mit 960 € niedriger liegt.
Was heißt „nebenberuflich"?
Die Tätigkeit darf höchstens ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs beanspruchen. Als Faustregel gelten rund 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt.
Entscheidend ist der Zeitaufwand, nicht der Hauptberuf. Auch wer gar nicht erwerbstätig ist, also Studierende, Rentnerinnen oder Arbeitslose, kann nebenberuflich im Sinne der Vorschrift tätig sein. Umgekehrt hilft es nicht, eine Vollzeitstelle einfach „nebenberuflich" zu nennen.
Der Freibetrag gehört der Person, nicht dem Verein
Das ist der Punkt, der in Vereinen am häufigsten falsch verstanden wird. Die 3.300 € stehen jeder Person einmal im Jahr zu, nicht jedem Verein.
Wer für zwei Vereine trainiert und von beiden je 2.400 € bekommt, hat 4.800 € eingenommen. Davon bleiben 3.300 € steuerfrei, die restlichen 1.500 € sind steuerpflichtig. Genau das rechnet der Rechner oben aus, wenn ihr mehrere Zeilen anlegt.
Für den Verein bedeutet das: Ihr könnt nicht wissen, ob der Freibetrag anderswo schon ausgeschöpft ist. Deshalb gehört eine schriftliche Erklärung der Übungsleiterin zu den Unterlagen, in der sie bestätigt, dass und in welcher Höhe sie den Freibetrag noch nicht anderweitig nutzt. Ohne diese Erklärung haftet im Zweifel der Verein für nicht abgeführte Steuern und Beiträge.
Lässt sich das mit anderen Vergütungen kombinieren?
Mit der Ehrenamtspauschale: ja, aber nur für verschiedene Tätigkeiten. Wer trainiert und zusätzlich die Kasse führt, kann für das Training die Übungsleiterpauschale und für die Kassenführung die Ehrenamtspauschale nutzen. Für dieselbe Tätigkeit geht beides nicht.
Mit einem Minijob: ja. Die steuerfreien 3.300 € zählen nicht zur Minijob-Grenze. Wer 3.300 € als Übungsleiterin erhält und darüber hinaus einen Minijob im selben Verein ausübt, bleibt in beiden Bereichen im Rahmen, solange die Tätigkeiten sich unterscheiden und sauber getrennt abgerechnet werden.
Was passiert oberhalb des Freibetrags?
Der Teil über 3.300 € ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den Verein heißt das: Ab diesem Punkt entsteht in der Regel ein Beschäftigungsverhältnis mit allem, was dazugehört, also Anmeldung, Beitragsabführung und Lohnunterlagen.
In der Praxis wählen viele Vereine deshalb einen von zwei Wegen: Sie halten die Vergütung bewusst unter dem Freibetrag, oder sie melden den Übungsleiter zusätzlich als Minijobber an. Welcher Weg passt, hängt vom Umfang ab und gehört vor der ersten Auszahlung geklärt, nicht danach.
Was der Verein aufbewahren sollte
- Eine schriftliche Vereinbarung über Tätigkeit und Vergütung
- Die Erklärung zum Freibetrag, dass er nicht anderweitig ausgeschöpft ist
- Einen Nachweis über den Zeitaufwand, etwa Trainingspläne oder Stundenlisten
- Die Auszahlungsbelege mit Datum und Betrag
Das klingt nach Bürokratie, ist aber genau das, wonach eine Betriebsprüfung fragt. Wer diese vier Dinge beisammen hat, ist auf der sicheren Seite.
Häufige Fragen zur Übungsleiterpauschale
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 € im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Bis zu diesem Betrag bleiben Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit steuer- und sozialabgabenfrei.
Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?
Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten mit pädagogischem Kern für einen gemeinnützigen Verein oder eine öffentliche Einrichtung, etwa Trainer, Ausbilder, Betreuer oder Dirigenten.
Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kombinieren?
Für dieselbe Tätigkeit nicht. Für unterschiedliche Tätigkeiten, etwa Trainer (Übungsleiter) und Kassenwart (Ehrenamt), ist die Kombination möglich.
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