Spendenbescheinigung im Verein: Muster & 300-€-Grenze
Wann ein Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, warum das amtliche Muster Pflicht ist, was die 300-Euro-Grenze bedeutet und wie die Haftung greift.
Geschrieben für: Kassenwarte, Vorstände von Fördervereinen
Für einen gemeinnützigen Verein ist die Spendenbescheinigung Alltag – und trotzdem eine der Stellen mit dem größten Haftungsrisiko. Wer sie falsch ausstellt, kann persönlich in die Pflicht genommen werden.
Kurz gesagt: Eine Spendenbescheinigung – korrekt Zuwendungsbestätigung – darf nur ein als gemeinnützig anerkannter Verein ausstellen. Sie muss dem amtlich vorgeschriebenen Muster entsprechen. Für Zuwendungen bis 300 € genügt dem Spender ein vereinfachter Nachweis, eine förmliche Bestätigung ist dann nicht nötig.
Wer darf überhaupt Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
Nur Körperschaften, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sind – nachgewiesen durch den Feststellungsbescheid nach § 60a AO oder den Freistellungsbescheid. Ein nicht gemeinnütziger Verein darf keine ausstellen. Fehlt die Anerkennung, ist jede ausgestellte Bestätigung falsch – mit den Folgen unten.
Warum das amtliche Muster Pflicht ist
Der Inhalt einer Zuwendungsbestätigung ist nicht frei formulierbar. Er folgt den amtlich vorgeschriebenen Mustern, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht; die Rechtsgrundlage steht in § 50 EStDV. Fehlt eine Pflichtangabe – etwa der Hinweis auf den Freistellungsbescheid, das Datum der Zuwendung oder die Erklärung zur Verwendung –, erkennt das Finanzamt des Spenders die Bescheinigung nicht an.
Zu den Pflichtangaben gehören:
- Name und Anschrift des Vereins und des Zuwendenden
- Betrag (in Ziffern und Worten) und Datum der Zuwendung
- Angabe, ob es sich um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt
- Bestätigung, dass der Verein steuerbegünstigt ist, mit Angabe des Bescheids
- Erklärung, dass die Zuwendung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wird
Die 300-Euro-Grenze: vereinfachter Nachweis
Für kleine Zuwendungen gibt es eine spürbare Erleichterung. Bis zu einem Betrag von 300 € genügt nach § 50 Abs. 4 EStDV der vereinfachte Zuwendungsnachweis: Für den Spender reicht der Kontoauszug oder der Bareinzahlungsbeleg zusammen mit einem vom Verein erstellten Beleg. Eine förmliche Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist dann nicht erforderlich. Die Grenze wurde zum Jahr 2021 von 200 € auf 300 € angehoben.
Praktisch heißt das: Für den 20-€-Förderbeitrag oder die 50-€-Spende beim Sommerfest muss niemand ein Formular ausfüllen – der Nachweis läuft über die Buchung.
Vorsicht: die Aussteller-Haftung
Hier liegt der eigentliche Ernst. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht für die begünstigten Zwecke verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. § 10b Abs. 4 EStG setzt diese Haftung mit 30 % des zugewendeten Betrags an, bei der Körperschaftsteuer kommen weitere 15 % hinzu. Die Haftung trifft die Körperschaft – und bei entsprechendem Verschulden die handelnden Personen.
Deshalb: Bescheinigungen nur ausstellen, wenn die Gemeinnützigkeit gesichert ist, das Muster stimmt und die Zuwendung tatsächlich eingegangen ist.
Sind Mitgliedsbeiträge absetzbar?
Nicht immer. Bei Vereinen, die Freizeitzwecke fördern – dazu zählt insbesondere der Sport –, sind Mitgliedsbeiträge nicht als Spende abziehbar, nur echte Spenden. Das ergibt sich aus § 10b Abs. 1 EStG in Verbindung mit den dort genannten Zwecken. Für einen Sportverein heißt das: Über den Jahresbeitrag keine Zuwendungsbestätigung – über die zusätzliche Spende schon.
Häufige Fragen
Müssen wir eine Kopie aufbewahren? Ja. Der Verein muss ein Doppel jeder ausgestellten Zuwendungsbestätigung aufbewahren. Das gehört zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung, auf die sich das Finanzamt im Prüfungsfall stützt.
Dürfen wir Sammelbestätigungen ausstellen? Ja, eine Sammelbestätigung über mehrere Zuwendungen eines Jahres ist zulässig, wenn sie die Einzelzuwendungen mit Datum auflistet und die übrigen Pflichtangaben enthält.
Ordnung ist hier kein Selbstzweck
Spenden sauber dem Spender zuzuordnen, getrennt vom Beitrag zu verbuchen und die Bescheinigungen nachvollziehbar abzulegen – das ist die Grundlage, damit im Prüfungsfall nichts wackelt. Je größer das Spendenaufkommen, desto mehr lohnt sich, das nicht in einer Excel-Liste zu führen.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Für die verbindliche Beurteilung eurer Zuwendungsbestätigungen ist das Finanzamt bzw. ein Steuerberater zuständig.
Geschrieben von René Pannier
Gründer von ClubCoPilot. Baut die Software, über die er schreibt.
Mehr über uns