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Ratgeber
Gründung24. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Verein gründen: Schritte, Reihenfolge & Stolperfallen

Verein gründen Schritt für Schritt: sieben Mitglieder, Satzung, Gründungsversammlung, Eintragung ins Vereinsregister und die Gemeinnützigkeit, verständlich erklärt.

Geschrieben für: Gründerinnen und Gründer, künftige Vorstände

Einen Verein zu gründen ist einfacher, als die meisten denken, und komplizierter, als die Formulare vermuten lassen. Die Hürde liegt selten bei einem einzelnen Schritt, sondern in der richtigen Reihenfolge und in ein paar Details, an denen das Registergericht sonst zurückweist.

Kurz gesagt: Für einen eingetragenen Verein (e. V.) braucht ihr mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB), eine schriftliche Satzung, eine Gründungsversammlung mit Protokoll, die notariell beglaubigte Anmeldung beim Vereinsregister und, wenn ihr gemeinnützig sein wollt, die Anerkennung durch das Finanzamt.

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Wie viele Mitglieder braucht man, um einen Verein zu gründen?

Für die Gründung genügen sieben Personen, die die Satzung unterschreiben, so verlangt es § 59 Abs. 3 BGB für die Anmeldung. Fällt die Mitgliederzahl später unter drei, entzieht das Registergericht dem Verein die Rechtsfähigkeit (§ 73 BGB). Sieben zum Start, mindestens drei auf Dauer, das ist die einfache Faustregel.

Ein nicht eingetragener Verein geht auch mit weniger, hat aber Nachteile: Er ist nicht rechtsfähig, und der handelnde Vorstand haftet unter Umständen persönlich. Für alles, was Verträge, Konten oder Fördermittel braucht, führt am e. V. kein Weg vorbei.

Die Satzung: das Herzstück, an dem die meisten scheitern

Die Satzung ist Pflicht und muss bestimmte Angaben zwingend enthalten. § 57 BGB verlangt Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Angabe, dass er eingetragen werden soll. § 58 BGB fordert zusätzlich Regelungen zu Eintritt und Austritt, Beiträgen, Bildung des Vorstands und Einberufung der Mitgliederversammlung.

Wollt ihr gemeinnützig werden, kommt eine zweite Ebene hinzu: Die Satzung muss die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung wörtlich abbilden. Die Finanzverwaltung stellt dafür eine Mustersatzung bereit (Anlage 1 zu § 60 AO), weicht ihr davon ab, riskiert ihr die Anerkennung. Der praktische Rat: Erst mit dem Finanzamt abstimmen, dann zum Notar.

Die Gründungsversammlung in fünf Schritten

  1. Einladen: formlos, aber nachweisbar, mit Tagesordnung.
  2. Satzung beschließen: sie wird verlesen und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben.
  3. Vorstand wählen: der Vorstand nach § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Protokoll führen: mit Datum, Ort, Beschlüssen und Wahlergebnissen. Das Protokoll ist Teil der Anmeldung.
  5. Konto und Kasse: ein Vereinskonto eröffnen und die Beitragsverwaltung aufsetzen.

Eintragung ins Vereinsregister

Der Vorstand meldet den Verein beim zuständigen Amtsgericht an. Die Unterschriften auf der Anmeldung müssen notariell beglaubigt sein (§ 77 BGB). Beizufügen sind Satzung und Gründungsprotokoll. Mit der Eintragung darf der Verein den Zusatz „e. V.” führen und ist rechtsfähig.

Die Kosten sind überschaubar: Die Notarbeglaubigung liegt meist im niedrigen zweistelligen Bereich, dazu die Gebühr des Registergerichts. Wer gemeinnützig ist, kann bei vielen Notaren eine Ermäßigung erhalten.

Gemeinnützigkeit: der Schritt zum Finanzamt

Die Anerkennung als gemeinnützig macht nicht das Registergericht, sondern das Finanzamt. Voraussetzung sind die steuerbegünstigten Zwecke nach § 52 AO und eine passende Satzung. Neu gegründete Vereine erhalten zunächst einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO, der die satzungsmäßigen Voraussetzungen bestätigt, die volle Prüfung folgt später mit der ersten Steuererklärung.

Der Vorteil ist erheblich: Spenden werden abziehbar, der Verein zahlt auf seine ideellen Einnahmen keine Körperschaftsteuer, und viele Förderungen setzen die Gemeinnützigkeit voraus.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Vereinsgründung? Von der Gründungsversammlung bis zur Eintragung vergehen erfahrungsgemäß einige Wochen, abhängig davon, wie ausgelastet Notar und Registergericht sind und ob die Satzung auf Anhieb durchgeht. Die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt vorab spart die häufigste Verzögerung.

Muss man von Anfang an eine Software haben? Nein, aber der beste Zeitpunkt, die Mitgliederverwaltung sauber aufzusetzen, ist der Start. Wer mit sieben Mitgliedern in einer geordneten Struktur beginnt, muss bei siebzig nichts nachholen: Historie, Beiträge und die DSGVO-Pflichten sind von Tag eins richtig angelegt. Für diese Größe gibt es eine eigene Seite: Vereinssoftware für kleine Vereine.

Der Start bestimmt, wie viel Arbeit später anfällt

Ein Verein wächst schneller, als der Papierkram mitkommt. Wer die Mitgliederverwaltung von Anfang an ordentlich führt, mit Ein- und Austritten als Historie, Beiträgen und einer nachvollziehbaren Kasse, erspart sich den späteren Umzug aus dem Excel-Chaos.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die verbindliche Gestaltung von Satzung und Gemeinnützigkeit sind das Finanzamt und ggf. ein Notar oder Anwalt zuständig.

Geschrieben von René Pannier

Gründer von ClubCoPilot. Baut die Software, über die er schreibt.

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